Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unseren Bedingungen zur Überlassung von Software
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Bestellung
erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem
Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages und telefonische Erklärungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von
uns schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wird.
3. Preise
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang
4.1. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten
(z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten
Anzahlung) eingehalten werden.
Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers wird die Lieferzeit angemessen
verlängert.
4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die
Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.
4.3. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben
und, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere
Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs-
oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten. Schadenersatzansprüche wegen nicht
rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.
4.4. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.
5. Annahmeverzug des Käufers
5.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen,
sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
5.2. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt
(Ziff.4.3.Satz2) gehindert ist.
6. Zahlungen
6.1. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug, es sei denn,
eine andere Zahlungsbedingung ist schriftlich vereinbart. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem
Konto als bewirkt. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an.
Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen
zu Lasten des Käufers.
6.2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsbedingung mit dem Käufer unser Eigentum.
7.2. Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme
oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen und uns die ihm verfügbaren
Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu übersenden sowie den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer angelastet.
7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu
verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsabgangs
anderen Personen zu überlassen.
7.4. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer
Versicherung verpflichtet.
8. Zahlungsverzug
8.1. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche
Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die erhebliche und begründete Zweifel
über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn - auch bei Wechseln mit
späterer Fälligkeit - sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe
von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
8.2. Weiterhin sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug
berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem
Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt.
9. Gewährleistung
9.1. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft zählt, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile.
9.2. Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind sofort nach Anlieferung
schriftlich GEDAT anzuzeigen.
9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend vom Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes.
9.4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung)
kann der Käufer in keinem Fall einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
9.5. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung,
unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Transportschäden oder ungewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.
Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von
nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder
Geräte eingebaut werden, die von GEDAT nicht zugelassen sind.
10. Bedingungen zur Überlassung von Software
10.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten an Softwareprodukten, nachfolgend
Programme genannt, durch die Firma GEDAT mbH als Lizenzgeberin an einen Anwender. (Hierin auch Käufer genannt).
10.2. Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in
der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Käufer genannt) ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt.
Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
10.3. Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf
der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung.
Die Programmfestlegung ist vom Anwender schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen
müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
10.4. Der Anwender erhält an der Software einschließlich der gelieferten System-Software ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus
abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem
Eigentum. Eine weitergehende Verwertung ist nicht gestattet.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche
vom Anwender die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von
Software an Dritte, das vom Anwender aus der Weitergabe Erlangte bzw. die mit uns für die betreffende Software
vereinbarte Vergütung, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Mindest-Vertragsstrafe beträgt € 1.800,--
für jeden einzelnen Verstoß.
10.5. Die Nutzungsrechte werden auf Zeit oder Dauer eingeräumt. Kann das für die Nutzung der Programm bestimmte
EDV-System wegen Ausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht benutzt werden, ist der Anwender
berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an GEDAT, die Programme vorübergehend auf einem anderen System zu nutzen.
10.6. Der Anwender trifft für die Dauer des Vertrages Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und
Unterlagen ohne Zustimmung von GEDAT Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Programme und die dazugehörigen
Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.
10.7. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Programme/Dokumentationen
ist nicht gestattet.
10.8. Der Anwender erkennt die Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Programme im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich an. Die Regelungen dieses Gesetzes sollen in jedem Fall für das Verhältnis
der Vertragsparteien zu einander gelten und erforderlichenfalls als Vertragsinhalt vereinbart sein.
11. Lieferung und Abnahme
11.1. Die Programme werden dem Anwender mittels eines Standard-Datenträgers einschließlich Dokumentation überlassen.
11.2. Wird die rechtzeitige Vertragserfüllung durch Beschaffungs- oder Herstellungsstörungen - bei GEDAT oder
ihren Zulieferanten - behindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Anwender kann vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn er GEDAT nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der
Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn GEDAT nicht innerhalb der Nachfrist liefert.
11.3. GEDAT wird die Lieferung und gegebenenfalls die Installation der Programme in Abstimmung mit dem Anwender
vornehmen. Voraussetzung für die Installation der Programme durch GEDAT ist die einwandfreie Funktion der installierten Hardware.
11.4. Die Software gilt vom Anwender als abgenommen, wenn der Anwender innerhalb von 14 Tagen GEDAT keine
schriftlichen Einwendungen mitteilt.
12. Vertragslaufzeit
12.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er ist zeitlich unbegrenzt,
sofern keine abweichende Vertragsdauer genannt ist.
12.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung liegt für GEDAT insbesondere vor, wenn der Anwender gegen diese Bestimmungen verstößt und sein vertragswidriges
Verhalten fortsetzt bzw. den vertragswidrigen Zustand aufrechterhält, obwohl er von GEDAT schriftlich angemahnt
worden ist, oder der Anwender mit fälligen Lizenzgebühren länger als einen Monat im Verzug ist und auf eine
schriftliche Mahnung innerhalb der darin gesetzten Nachfrist erneut nicht gezahlt hat.
13. Vergütung
13.1. Als Vergütung für die überlassenen Programme zahlt der Anwender an GEDAT die im Vertrag genannte Lizenzgebühr
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung und Transport werden gesondert berechnet.
13.2. Ist ein Vertrag aufgrund einer außergewöhnlichen Kündigung beendet worden, hat GEDAT das Recht, bei Verträgen
mit fester Laufzeit alle noch nicht fälligen Lizenzgebühren sofort in Zahlung zu stellen. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadenanspruchs bleibt davon unberührt.
14. Zusatzleistungen gegen Berechnung
14.1. Auf Anforderung des Anwenders wird GEDAT die nachfolgenden Leistungen entsprechend ihrer Möglichkeiten zu
den jeweils geltenden Bedingungen erbringen:
-
Programmänderungen oder -erweiterungen auf Wunsch des Anwenders
-
Inbetriebsetzung der Programme
-
Einarbeitung und Schulung des Anwenders
Diese Leistungen werden einzeln erfasst und abgerechnet. Sie sind vom Anwender schriftlich zu bestätigen.
14.2. Darüber hinausgehende Leistungen wie Wartung oder Betreuung setzen den Abschluss eines gesonderten
Software-Service- und Pflegevertrages voraus.
15. Software - Gewährleistung
15.1. Dem Anwender ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik, Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen
Material nicht ausgeschlossen werden können. Mängel sind in nachvollziehbarer und schriftlicher Form anzuzeigen.
Kann bei Überprüfung durch GEDAT der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Anwender die Kosten der Prüfung,
insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder bei Vorliegen sonstiger von GEDAT nicht zu vertretender
Störungen.
15.2. Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Erzeugnisse werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen
weder gehemmt noch unterbrochen. Bezogen auf korrigierte oder ergänzende Programmteile beginnt die
Gewährleistungsfrist von neuem mit dem Tag der Übergabe.
15.3. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.
16.2. Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch
unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten
für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter Ziffer 9 entsprechend.
Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichtung oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
17. Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
18. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt,
die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig,
Marburg.
19.1. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen GEDAT und dem Anwender gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
G E D A T GmbH, Marburg
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