Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unseren Bedingungen zur Überlassung von Software

1. Gültigkeit der Bedingungen

1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Bestellung erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages und telefonische Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wird.

3. Preise

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang

4.1. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers wird die Lieferzeit angemessen verlängert.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.

4.3. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben und, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.

4.4. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.

5. Annahmeverzug des Käufers

5.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

5.2. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (Ziff.4.3.Satz2) gehindert ist.

6. Zahlungen

6.1. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug, es sei denn, eine andere Zahlungsbedingung ist schriftlich vereinbart. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.

6.2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Käufer unser Eigentum.

7.2. Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen und uns die ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu übersenden sowie den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer angelastet.

7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsabgangs anderen Personen zu überlassen.

7.4. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.

8. Zahlungsverzug

8.1. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn - auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit - sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

8.2. Weiterhin sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt.

9. Gewährleistung

9.1. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile.

9.2. Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind sofort nach Anlieferung schriftlich GEDAT anzuzeigen.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend vom Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes.

9.4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) kann der Käufer in keinem Fall einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

9.5. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Transportschäden oder ungewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut werden, die von GEDAT nicht zugelassen sind.

10. Bedingungen zur Überlassung von Software

10.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten an Softwareprodukten, nachfolgend Programme genannt, durch die Firma GEDAT mbH als Lizenzgeberin an einen Anwender. (Hierin auch Käufer genannt).

10.2. Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Käufer genannt) ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

10.3. Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Anwender schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

10.4. Der Anwender erhält an der Software einschließlich der gelieferten System-Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem Eigentum. Eine weitergehende Verwertung ist nicht gestattet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Anwender die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte, das vom Anwender aus der Weitergabe Erlangte bzw. die mit uns für die betreffende Software vereinbarte Vergütung, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Mindest-Vertragsstrafe beträgt € 1.800,-- für jeden einzelnen Verstoß.

10.5. Die Nutzungsrechte werden auf Zeit oder Dauer eingeräumt. Kann das für die Nutzung der Programm bestimmte EDV-System wegen Ausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht benutzt werden, ist der Anwender berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an GEDAT, die Programme vorübergehend auf einem anderen System zu nutzen.

10.6. Der Anwender trifft für die Dauer des Vertrages Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Unterlagen ohne Zustimmung von GEDAT Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Programme und die dazugehörigen Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.

10.7. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Programme/Dokumentationen ist nicht gestattet.

10.8. Der Anwender erkennt die Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Programme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich an. Die Regelungen dieses Gesetzes sollen in jedem Fall für das Verhältnis der Vertragsparteien zu einander gelten und erforderlichenfalls als Vertragsinhalt vereinbart sein.

11. Lieferung und Abnahme

11.1. Die Programme werden dem Anwender mittels eines Standard-Datenträgers einschließlich Dokumentation überlassen.

11.2. Wird die rechtzeitige Vertragserfüllung durch Beschaffungs- oder Herstellungsstörungen - bei GEDAT oder ihren Zulieferanten - behindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Anwender kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er GEDAT nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn GEDAT nicht innerhalb der Nachfrist liefert.

11.3. GEDAT wird die Lieferung und gegebenenfalls die Installation der Programme in Abstimmung mit dem Anwender vornehmen. Voraussetzung für die Installation der Programme durch GEDAT ist die einwandfreie Funktion der installierten Hardware.

11.4. Die Software gilt vom Anwender als abgenommen, wenn der Anwender innerhalb von 14 Tagen GEDAT keine schriftlichen Einwendungen mitteilt.

12. Vertragslaufzeit

12.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er ist zeitlich unbegrenzt, sofern keine abweichende Vertragsdauer genannt ist.

12.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für GEDAT insbesondere vor, wenn der Anwender gegen diese Bestimmungen verstößt und sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt bzw. den vertragswidrigen Zustand aufrechterhält, obwohl er von GEDAT schriftlich angemahnt worden ist, oder der Anwender mit fälligen Lizenzgebühren länger als einen Monat im Verzug ist und auf eine schriftliche Mahnung innerhalb der darin gesetzten Nachfrist erneut nicht gezahlt hat.

13. Vergütung

13.1. Als Vergütung für die überlassenen Programme zahlt der Anwender an GEDAT die im Vertrag genannte Lizenzgebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung und Transport werden gesondert berechnet.

13.2. Ist ein Vertrag aufgrund einer außergewöhnlichen Kündigung beendet worden, hat GEDAT das Recht, bei Verträgen mit fester Laufzeit alle noch nicht fälligen Lizenzgebühren sofort in Zahlung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenanspruchs bleibt davon unberührt.

14. Zusatzleistungen gegen Berechnung

14.1. Auf Anforderung des Anwenders wird GEDAT die nachfolgenden Leistungen entsprechend ihrer Möglichkeiten zu den jeweils geltenden Bedingungen erbringen:

  • Programmänderungen oder -erweiterungen auf Wunsch des Anwenders
  • Inbetriebsetzung der Programme
  • Einarbeitung und Schulung des Anwenders

Diese Leistungen werden einzeln erfasst und abgerechnet. Sie sind vom Anwender schriftlich zu bestätigen.

14.2. Darüber hinausgehende Leistungen wie Wartung oder Betreuung setzen den Abschluss eines gesonderten Software-Service- und Pflegevertrages voraus.

15. Software - Gewährleistung

15.1. Dem Anwender ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik, Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Mängel sind in nachvollziehbarer und schriftlicher Form anzuzeigen. Kann bei Überprüfung durch GEDAT der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Anwender die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder bei Vorliegen sonstiger von GEDAT nicht zu vertretender Störungen.

15.2. Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Erzeugnisse werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Bezogen auf korrigierte oder ergänzende Programmteile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem mit dem Tag der Übergabe.

15.3. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

16.2. Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter Ziffer 9 entsprechend. Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichtung oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17. Abtretungsverbot

Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.

18. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Marburg.

19.1. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen GEDAT und dem Anwender gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

G E D A T GmbH, Marburg


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